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Einigungsvertrag – EinigVtr

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1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),
mit folgenden Maßgaben:
a)
1Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.
b)
und c) (nicht mehr anzuwenden)
d)
(nicht mehr anzuwenden)
e)
(nicht mehr anzuwenden)
f)
Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
aa)

2(nicht mehr anzuwenden)
bb)
Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.
3Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt können auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn sein.

4Die Zuständigkeit der Landesversicherungsanstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.

5Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese Beschäftigung ausüben und sofern für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.
cc)

6(nicht mehr anzuwenden)
g)
bis i) (nicht mehr anzuwenden)
2.
Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1080) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
mit folgenden Maßgaben:
a)
1Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.
b)

2Es können Anwartschaften nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begründet werden.
c)

3Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß die Erweiterung des Geltungsbereichs angemessen berücksichtigt werden.
d)

4Beitragsunabhängige Leistungen werden nur in dem Verhältnis gewährt, in dem die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße zu der in den übrigen Ländern geltenden Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.
3.
1§§ 1 und 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI S. 597), geändert durch Tarifordnung vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschließlich der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Maßgaben.
4.
bis 9. (nicht mehr anzuwenden)

Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26